Benützung öffentliche Plätze (Spiel-, Erholungsplätze, Badeanstalten)

01.07.1996

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Saalfelden hat am 28.05.1996 nachstehende Verordnung für die Benützung der im folgenden explizit aufgezählten öffentlichen Plätze (Spiel-, Erholungsplätze und Badeanstalten) im Eigentum der Gemeinde, nämlich Lusgründe, Ritzensee, Obsmarkt-Schwimmbad, Sportplatz Bahnhof und Sportplatz Lusgrund beschlossen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs 4 Sbg Gemeindeordnung 1994


 § 1 

Das Abstellen von Lastkraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vorgeschlagenen befestigten Flächen erlaubt, nämlich am Parkplatz Biberg in Kehlbach und am Parkplatz an der B 311 in Pabing (rechtsseitig in Fahrtrichtung Lofer).
 

§ 2 

Es ist nicht gestattet an öffentlichen Plätzen ohne Genehmigung der Gemeinde zu grillen oder Feste zu feiern.

§ 3

Am Ritzensee ist außerhalb der Badeanstalt das Lagern nicht gestattet.

§ 4

Am Ritzensee ist es nicht gestattet, außerhalb der Öffnungszeiten in der Badeanstalt zu baden oder zu lagern.


Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen im Sinne des Art VII EGVG bestraft.