Geschworenen- und Schöffenliste

Gemäß § 5 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 werden alle 2 Jahre durch ein Zufallsverfahren fünf von tausend der in der Wählerevidenz eingetragenen Personen ermittelt, welche als Geschworene bzw. Schöffen für die nächsten zwei Jahre vorgesehen sind. Der Schöffe bzw. Geschworene ist nicht verpflichtet, von sich aus tätig zu werden, im Falle einer Auslosung wird ER/SIE vom Gericht geladen.

Die Mitwirkung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung ist in der Bundesverfassung (Art. 91 B-VG) vorgesehen. Die Geschworenen und Schöffen entscheiden grundsätzlich gemeinsam mit den Berufsrichtern und haben dasselbe Stimmrecht wie diese. Sie sind wie die Richter bei Ausübung ihres Amtes unabhängig, also keinerlei Weisungen unterworfen, und lediglich an das Gesetz - und natürlich ihr Gewissen - gebunden.

Geschworene und Schöffen sind verpflichtet, Ladungen zu befolgen und an den Hauptverhandlungen und Sitzungen des Gerichts teilzunehmen. Sie werden durch Eid (Geschworene und Schöffen ohne Religionsbekenntnis durch Handschlag) zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und haben in schweren Straffällen mitzuentscheiden, dürfen sich also grundsätzlich nicht der Stimme enthalten.

Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht (§ 1 Abs. 1 GSchG). Den Geschworenen und Schöffen steht also keine Bezahlung, wohl aber Kostenersatz zu. Dieser umfasst die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie allfälligen Verdienstentgang bzw. die angemessenen Kosten für einen Stellvertreter oder eine Hilfskraft für im Haushalt Tätige (§§ 55, 3 ff Gebührenanspruchsgesetz).

Geschworene und Schöffen sind innerhalb eines Kalenderjahres zum Dienst an höchstens 5 Verhandlungstagen verpflichtet, dies allerdings in jedem der beiden Jahre. Der Sie betreffende Zeitraum wird Ihnen nach Ihrer allfälligen Auslosung mitgeteilt werden.

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen (§2 GSchG),

  1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
  2. die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermögen,
  3. die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen (das sind grundsätzlich Verurteilungen zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe), oder
  4. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist (das betrifft im wesentlichen alle Strafverfahren vor Landesgerichten).

Weiters sind als Geschworene oder Schöffen nicht zu berufen (§ 3 GSchG):

  1. der Bundespräsident,
  2. die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
  3. der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
  4. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
  5. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
  6. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
  7. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben,
  8. Personen, die im heurigen Jahr noch nicht das 25. oder schon das 65. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden werden (§ 1 Abs. 1 GSchG).

Schließlich besteht auch die Möglichkeit der Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§ 4 GSchG), wenn Sie dieses Amt im letzten oder heurigen Jahr bereits ausgeübt haben oder die Erfüllung dieser Staatsbürgerpflicht mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für Sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden oder nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre. Auch in diesem Fall sollten Sie Ihren schriftlichen Antrag auf Befreiung zur Vermeidung von Rückfragen möglichst genau bescheinigen und begründen. Befreiungsanträge können gestellt werden und sind mit einer Bundesabgabe von EURO 13,20 zu versehen. Bedenken Sie bitte, dass eine gänzliche Befreiung nur auf Grund besonders gelagerter Umstände möglich ist, wenn zB auf Ihre Mitarbeit als Arbeitnehmer auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit nicht verzichtet werden kann oder Sie unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Voraussichtliche Terminschwierigkeiten werden bei der Diensteinteilung nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Bedenken Sie aber bitte vor Stellung eines Befreiungsantrages, dass das Funktionieren der Strafrechtspflege von der Mitarbeit der Bevölkerung und daher auch von Ihrem Einsatz abhängig ist.

Zuständig