Hundesteuerverordnung

01.02.2014

Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden erlässt aufgrund der Beschlussfassung in der Sitzung am 08.07.2013 nachstehende


HUNDESTEUERORDNUNG


§ 1 Gegenstand der Hundesteuer

Für alle Hunde in der Stadt Saalfelden, die nicht als Wachhunde, Partnerhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, ist eine Hundesteuer zu entrichten, wenn diese älter als 3 Monate sind.


§ 2 Steuerpflichtiger

Steuerpflichtig ist der Halter eines Hundes. Als Halter aller in einem Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde gilt im Zweifel der Haushaltsvorstand oder Betriebsinhaber.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner.

Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht wird, ist die Hundesteuer zu entrichten.

Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten oder abhandengekommenen Hundes von demselben Steuerpflichtigen kein anderer Hund gehalten, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der bereits bezahlte Jahresbeitrag zur Hälfte zu refundieren, falls der Hund in der ersten Jahreshälfte verendet, getötet wird oder abhanden kommt.

Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten oder abhandengekommenen Hundes von demselben Steuerpflichtigen ein anderer Hund gehalten, so entsteht im gleichen Jahr für die Haltung dieses Hundes keine Steuerpflicht.


§ 3 Steuersatz

Die Hundesteuer wird für das Kalenderjahr eingehoben. Die Höhe der Steuer wird jährlich im Rahmen des Haushaltsbeschlusses festgesetzt und beträgt derzeit (Stand 2011) € 38,00 für den ersten Hund, € 46,50 für den zweiten Hund und € 62,00 für jeden weiteren Hund.


§ 4 Entstehung der Steuerschuld und Fälligkeit

Die Hundesteuer ist eine Jahresabgabe und ist vom Hundehalter gemäß der jährlichen Vorschreibung der Gemeinde bis spätestens 30. April eines jeden Jahres zu entrichten.

Entsteht die Steuerpflicht erst in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres, so ist lediglich die Hälfte des Jahresbetrages der Hundesteuer zu entrichten.

Mit der Anmeldung des Hundes wird eine Hundemarke ausgegeben, die der Hund ständig an einem Halsband zu tragen hat. Die Hundemarke enthält eine laufende Nummerierung zur Registrierung des Hundes.

Die Abgabenbehörde folgt dem Hundehalter die Hundemarke kostenlos aus.

Bei Verlust der Hundemarke ist dem Hundehalter auf Antrag gegen Ersatz der Anschaffungskosten in der Höhe von derzeit (Stand 2011) € 1,50 eine Ersatzmarke auszufolgen.


§ 5 Steuerbefreiung

Von der Steuer befreit sind:
- Wachhunde
- Partnerhunde
- Blindenführerhunde
- Lawinensuchhunde
- Diensthunde der Polizei
- Jagdhunde (bei abgelegter Haupt-, Gebrauchs- oder Vollgebrauchsprüfung)

Unter Wachhunde versteht man Hunde im Alter von mehr als 6 Monaten, die auf Grund ihrer Wesensart oder auf Grund eines Nachweises für Wachzwecke geeignet sind und tatsächlich zur Bewachung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Lagerräumen oder –plätzen verwendet werden. Pro Objekt wird die Steuerbefreiung für maximal einen Hund gewährt.

Eine solche Verwendung gilt nur dann als erwiesen, wenn bei oder in den zu bewachenden Anlagen ein für den dauernden Aufenthalt des Hundes geeigneter Raum (Hütte, Zwinger etc.) zur Verfügung steht, von dem aus der Hund seinen Wachzweck erfüllen kann.

Bewachungsbedürftigkeit liegt dann vor, wenn aufgrund größerer Entfernung der zu bewachenden Anlage von bewohnten Gebäuden, oder aufgrund schlechter Verkehrsbedingungen oder sonstiger besonderer Verhältnisse, mit einer raschen nachbarlichen Hilfe im Notfall nicht zu rechnen ist.

Partnerhunde sind speziell ausgebildete Hunde zur Unterstützung von behinderten Personen.

Jede Änderung in den Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besteuerung oder für eine Steuerbefreiung ist der Abgabenbehörde binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.


§ 6 Anzeigepflicht

Jeder Erwerb eines Hundes oder Zuzug mit einem Hund in die Stadtgemeinde Saalfelden ist der Abgabenbehörde binnen Monatsfrist anzuzeigen.


§ 7 Behörden

Abgabenbehörde gem § 40 Gemeindeordnung 1994 ist der Bürgermeister der Stadtgemeinde Saalfelden.


§ 8 Strafbestimmungen

Wer einen Hund nicht anmeldet bzw. wer die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet oder verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde gem. § 10 Abs 2. VStG bestraft.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Steuerordnung tritt rückwirkend mit 01.02.2014 in Kraft.