Parkgebührenverordnung

03.07.2023

Gemäß § 1 Salzburger Parkgebührengesetz LGBl. Nr. 48/1991 i.d.g.F. in Verbindung mit § 53 Salzburger Gemeindeordnung LGBl.Nr.9/2020 i.d.g.F. wird kundgemacht, dass die Verordnung über die Entrichtung der Parkgebühr von der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden in der Sitzung am 17.04.2023 wie nachstehend beschlossen wurde.  


§1
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen im Gemeindegebiet von 5760 Saalfelden ist gemäß § 1 des Salzburger Parkgebührengesetzes eine Abgabe (= Parkgebühr) zu entrichten.  

Kurzparkzone Brandlwirt:
Ab Kreuzungsbereich mit der Ritzenseestraße bis Höhe der südlichen Grundstücksgrenze des Objektes Achenweg 2 (Detailplan A), Teilfläche von GN 291/5 KG Saalfelden

Kurzparkzone Florianiplatz:
Ab der nördlichen Hausflucht des Objektes Lofererstraße 18 bis südliche Hausflucht des Objektes Lofererstraße 22 sowie Höhe der östlichen Hausflucht des Objektes Lofererstraße 7 (Detailplan B), Teilflächen von GN 520/1, GN 517/1, GN 487/1 KG Saalfelden

Kurzparkzone Friedhof Süd:
Höhe der westlichen Hausflucht des Objektes Obsmarktstraße 15c bis Höhe der westlichen Hausflucht des Objektes Markt 762 GN 109/5, 109/8 (Detailplan C), Teilflächen von GN 109/5, GN 109/8, GN 109/7 KG Saalfelden

Kurzparkzone Parkdeck:
Gesamtes Parkdeck Objekt Markt 965 (Detailplan D), GN .98, GN .210/1, GN .210/2 KG Saalfelden

Kurzparkzone Mittergasse:
Ostseitig entlang der Kirchenmauer ab Höhe der östlichen Hausflucht bis zur westlichen Hausflucht des Objektes Mittergasse 9 (Detailplan E), Teilfläche von GN 517/1 KG Saalfelden 

Kurzparkzone Großparkplatz inkl. Almerstraße 8:
Parkreihen östlich, westlich und Mitte des Großparkplatzes ab Höhe der südlichen Hausfluchten der Objekte Achenweg 1 und 7 bis Höhe Beginn der Mietparkplätze (70 m nach Objekt Achenweg 9a) und entlang der westlichen Hausflucht des Objektes Almerstraße 8 (Detailplan F), Teilflächen von GN 291/4, GN 291/5, GN 291/8, GN 291/9, GN 292/1, GN 304 KG Saalfelden

Kurzparkzone Postamt incl. Leogangerstraße 15:
Ab Kreuzungsbereich mit der Mittergasse bzw. der östlichen Gebäudeflucht des Objektes Mittergasse 26 bis Einmündung Zufahrtsstraße Busterminal (GN 179/5) ausgenommen der Privatparkplätze entlang des Objektes Nr. 26 Postamt ab Höhe des Einganges Postamt bis Einmündung Zufahrtsstraße Busterminal (GN 179/5 und entlang der Grundstücksfläche der GN 188/3 des Objektes Leogangerstraße 15 (Detailplan G), Teilflächen von GN 179/1, GN 182/1, GN 539 KG Saalfelden

Kurzparkzone Raiba und Rathaus:
Ab Höhe der östlichen und nördlichen Grundstücksflucht des Objektes Lofererstraße 5 sowie entlang der östlichen Hausflucht des Objektes Rathausplatz 1 bis nördliche Hausflucht des Objektes Rathausplatz 3 (Detailplan H), Teilflächen von GN 347, GN .155, GN .72 KG Saalfelden 

Kurzparkzone Stadtplatz:
Ab Höhe der nördlichen Hausflucht des Objektes Leogangerstraße 8a bis Höhe der südlichen Hausflucht des Objektes Leogangerstraße 8, ab 17m nördlich der südlichen Hausflucht des Objektes Stadtplatz 3 bis Höhe 32 m nördlich der südlichen Hausflucht des Objektes Stadtplatz 3 sowie südlich des Objektes Leogangerstraße 1(Detailplan I), Teilflächen von GN 537 KG Saalfelden

Kurzparkzone Oberer Kirchplatz / Obsmarktstraße:
nordseitig Höhe des Objektes Lofererstraße 17, südseitig Höhe des Objektes Lofererstraße 46, nordseitig Höhe des Objektes Lofererstraße 11 südseitig Höhe Objekt Obsmarktstraße 3 (Detailplan J), Teilflächen von GN 487/1, GN 519/1, GN 517/9 KG Saalfelden

§ 2
Der Lageplan (Anlage 1) sowie die Detailpläne A -J stellen einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung dar.
 

ParkgebührenverordnungLageplan Anlage 1

§ 3
Die Parkgebühr wird auf den in Absatz 1 angeführten Kurzparkzonenbereichen mit € 0,50.- für die ersten 30 Minuten festgesetzt, sowie mit € 0,10.- je weitere angefangene 6 Minuten bis zur höchst zulässigen Parkdauer von 180 Minuten. Die ersten 15 Minuten sind gebührenfrei. (15 min Gratisticket ist zu ziehen und zu hinterlegen). Die Zeiteinheit und die Höhe der Parkgebühr ergeben sich aus der Tarifliste. 

Die Tarifliste (Anlage 2) stellt einen integrierten Bestandteil der Verordnung dar. 

0 bis 15. Minute - gebührenfrei
30 Minuten - 0,50 €
36 Minuten - 0,60 €
42 Minuten - 0,70 €
48 Minuten - 0,80 €
54 Minuten - 0,90 €
60 Minuten - 1,00 €
66 Minuten - 1,10 €
72 Minuten - 1,20 €
78 Minuten - 1,30 €
84 Minuten - 1,40 €
90 Minuten - 1,50 €
96 Minuten - 1,60 €
102 Minuten - 1,70 €
108 Minuten - 1,80 €
114 Minuten - 1,90 €
120 Minuten - 2,00 €
126 Minuten - 2,10 €
132 Minuten - 2,20 €
138 Minuten - 2,30 €
144 Minuten - 2,40 €
150 Minuten - 2,50 €
156 Minuten - 2,60 €
162 Minuten - 2,70 €
168 Minuten - 2,80 €
174 Minuten - 2,90 €
180 Minuten - 3,00 €

§ 4
Der Erhöhungsbetrag wird mit € 21,00.-, der Einhebungszuschlag mit € 36,00.- festgesetzt.

§ 5
Die Zeiten, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen kostenpflichtig ist: 

Montag bis Freitag (werktags) jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr
Samstag von 08:00 bis 12:00 Uhr
an Sonn - und Feiertagen gebührenfrei

§ 6
Die Entrichtung der Abgabe hat durch Eingabe der beabsichtigten Abstelldauer entsprechenden Geldbetrages, Bezahlung per NFC fähiger Karte, oder elektronischen Parkschein (Handy) zu erfolgen.  Der für die Einzahlung erhaltene Parkschein hat den Kalendertag, das Monat und Jahr sowie die Uhrzeit für das Ende des Zeitraumes für den die Abgabe entrichtet wurde zu enthalten.  Dieser Parkschein über die Entrichtung der Abgabe ist bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar, anzubringen.

§ 7
Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß den §26 und §26a StVO 1960.
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß §27 StVO 1960.
c) Fahrzeuge die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlichen Hilfe gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß §24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs.5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.
e) Fahrzeuge die von dauerhaft stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß §29b Abs.3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß §29Abs 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
f) Fahrzeuge die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen.
g) Fahrzeuge die lediglich zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
h) Taxi auf Taxistandplätzen

§ 8
Die Überwachung der Entrichtung der Parkgebühr erfolgt durch von der Gemeinde dafür bestellte und ermächtigte Personen, welche einen Dienstausweis sowie ein Dienstabzeichen mit der Aufschrift „Parkgebühren – Überwachungsorgan“ mitführen.

§ 9
Diese Verordnung tritt mit 03.07.2023 in Kraft.  

 

Für die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden: 

Der Bürgermeister:
Erich Rohrmoser