Verbot von Alkoholkonsum im Bereich Ritzensee

03.10.2011

Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden hat am 03.10.2011 nachstehende Verordnung erlassen.
Rechtsgrundlage: § 27 Abs 8 Salzburger Landessicherheitsgesetz


§ 1

Im Bereich des Ritzensees, und zwar auf Gst Nr .96, 130, 141/1, 141/2, 141/3, 142, 144, 145, 146, 148, 149, 154/1, 154/3, 154/4, 155/1, 155/2, 155/3, 196/4, 205, alle KG Bergham, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken sowie das Verbot des Mitführens von Alkohol zum Konsum auf den o.a. Flächen. Diese Bereiche sind im beiliegenden Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, färbig gekennzeichnet.


§ 2

Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw verkauft werden oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw behördlich genehmigten Veranstaltungen.
 

§ 3

Eine Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird gemäß § 27 Abs 8 Salzburger Landessicherheitsgesetz mit einer Geldstrafe bis zu € 300,-- bestraft. Behördliche Vollzugsorgane können Personen, die sie bei der Begehung dieser Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten, das alkoholische Getränk samt Behältnis abnehmen (§ 27 Abs 8 Salzburger Landessicherheitsgesetz)
 

§ 4

Diese Verordnung wurde von der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden in ihrer Sitzung vom 03.10.2011 beschlossen und tritt mit dem nach Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die von der Gemeindevertretung am 27.05.2002 beschlossene Verordnung außer Kraft.