Verbot von Alkoholkonsum im Bereich Volksschule Markt

03.10.2011

Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden hat am 03.10.2011 nachstehende Verordnung erlassen.
Rechtsgrundlage: § 27 Abs 8 Salzburger Landessicherheitsgesetz
 

§ 1

Im Bereich der Volksschulen Saalfelden Markt, des Kindergarten Markt und des Busterminals Saalfelden, und zwar auf Gst Nr 154/1, 154/4, 162/3, 163/2 und 164/2, alle KG Saalfelden, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken sowie das Verbot des Mitführens von Alkohol zum Konsum auf den o.a. Flächen. Diese Bereiche sind im beiliegenden Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, färbig gekennzeichnet.
 

§ 2

Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw verkauft werden oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw behördlich genehmigten Veranstaltungen. 


§ 3

Eine Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird gemäß § 27 Abs 8 Salzburger Landessicherheitsgesetz mit einer Geldstrafe bis zu € 300,-- bestraft. Behördliche Vollzugsorgane können Personen, die sie bei der Begehung dieser Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten, das alkoholische Getränk samt Behältnis abnehmen (§ 27 Abs 8 Salzburger Landessicherheitsgesetz)
 

§ 4

Diese Verordnung wurde von der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden in ihrer Sitzung vom 03.10.2011 beschlossen und tritt mit dem nach Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die von der Gemeindevertretung am 29.05.2006 beschlossene Verordnung außer Kraft.