Verwendung von Rasenmähern und sonstigen Arbeitsmaschinen

21.09.2009

Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden hat am 21.09.2009 nachstehende Verordnung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben von Saalfelden störender Missstände erlassen.

Rechtsgrundlagen: Art 118 Abs 6 B-VG, § 79 Abs 4 Sbg Gemeindeordnung 1994


 § 1 

Außerhalb folgender Zeiten, nämlich an Wochentagen von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr, ist die Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien nicht gestattet.
 

§ 2 

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 10 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1991, bestraft.
 

Diese Verordnung wurde von der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden in ihrer Sitzung vom 21.09.2009 beschlossen und tritt mit dem nach Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die von der Gemeindevertretung am 18.Mai 2009 beschlossene Verordnung außer Kraft.