Hundesteuer / Hunde Ab- und Anmeldungen

Allgemeine Informationen zur Hundehaltung in Saalfelden:

  1. Hunde müssen gemäß § 2g Abs. 1 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Saalfelden, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dergleichen.

  2. Außerdem hat der Hundehalter dafür zu sorgen, dass Hunde öffentliche Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege, Verkehrsinseln udgl.) und öffentliche oder allgemein zugängliche Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugängliche Sport- und Spielplätze udgl. nicht durch Hundekot verunreinigt.

  3. Zuwiderhandlungen gegen Punkt 1 bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 2p Abs. 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 2 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz 1975, Landesgesetzblatt Nr. 58, in der Fassung LGBl. Nr. 28/2009, bestraft.
    Zuwiderhandlungen gegen Punkt 2 bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß Art. VII EGVG 1991 mit einer Maximalstrafe von € 218 bestraft.

Seit Herbst 2000 stehen an folgenden Aufstellungsorten Gassiset-Automaten zur Verfügung:

  • Kreuzung Wallnerstraße - Blattlfeldstraße
  • Farmachstraße, Citybus Haltestelle
  • Spielplatz Lusgründe, Anton-Wallner-Straße
  • Friedhof
  • Hilzensauergasse
  • Obsmarktbad
  • Kriegerdenkmal
  • Urslau-Park
  • Urslausteg bei Volksschule Bahnhof
  • Ritzensee-Promenade
  • Ritzensee Start Fitnessparcour
  • Spielplatz Bergstraße, Magnesitfeld
  • Schinking Appartmenthäuser

Weitere Informationen:
Gebühren der Stadtgemeinde Saalfelden
Verordnung Leinenzwang für Hunde
Hundesteuerverordnung

Zuständig

Formulare